Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt bei Auffahrunfällen erst einmal der Anscheinsbeweis, dass der Hintermann die alleinige Schuld trägt. Die Beweislast liegt immer bei ihm. Aber wenn es keinen triftigen Grund für das Bremsen des Vorausfahrenden gab, kann ihm eine Teilschuld angerechnet werden.
Es gibt Gründe, bei denen dem Vorausfahrenden eine Teilschuld im Falle eines Auffahrunfalls angerechnet werden kann. Dies gilt beispielsweise, wenn er plötzlich und heftig vor einem Blitzer oder beim Anpeilen einer Parklücke bremst, ohne dass es einen zwingenden Grund dafür gibt. In solchen Fällen muss der Auffahrende nicht die alleinige Schuld tragen und kann sogar zu 100% beim Vorausfahrenden liegen, wenn es zu einem plötzlichen Spurwechsel und folgendem Bremsmanöver kommt. Es ist wichtig zu wissen, dass grundsätzlich bei Auffahrunfällen erst einmal der Anscheinsbeweis gilt und die Beweislast beim Hintermann liegt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es bei Unfällen nicht pauschal entschieden werden kann, wer Schuld trägt. Es kommt immer auf die Umstände an.